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Weitergehende Informationen für Eltern in Zeiten der Corona-Krise

Schutz von vorerkrankten Schülerinnen

Es gilt für alle Schülerinnen mit sog. relevanten Vorerkrankungen, dass die Eltern entscheiden, ob eine gesundheitliche Gefährdung durch den Schulbesuch entstehen könnte. Bitte halten Sie hierzu Rücksprache mit Ihrem Arzt/Ihrer Ärztin und informieren Sie uns in diesem Fall unverzüglich schriftlich. Sie sind verpflichtet, darzulegen, dass für Ihr Kind wegen einer Vorerkrankung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem sog. Corona-Virus besteht. Grundsätzlich aber haben die Eltern darüber zu entscheiden, ob Ihre Tochter die Schule riskikoarm besuchen kann, wenn das Kind selbst oder Angehärige, die in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Vorerkrankung haben.

Besucht Ihr Kind  aus diesem Grund sechs Wochen oder länger die Schule nicht, legen Sie ein ärztliches Attest vor.

Trotz Nichtteilnahme am Präsenzunterricht ist Ihr Kind weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dass die Aufgaben der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungen bleibt davon unberührt.

Verdacht auf Corona

Sollte Ihre Tochter während des Schultages COVID-19-Symptome aufweisen (Fieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks- und/oder Geruchssinns) werden wir Sie umgehend informieren und Sie bitten, Ihr Kind abzuholen oder es wird  - nach Rücksprache mit  Ihnen - nach Hause geschickt.

Da auch Schnupfen zu den Symptomen zählt, schicken Sie Ihr Kind dann bitte nicht in die Schule, sondern beobachten Sie es für 24 Stunden. Wenn keine weiteren Symptome hinzukommen, nimmt Ihr Kind wieder am Unterricht teil. Kommen noch weitere Symptome wie Husten etc. hinzu, ist eine medizinische Abklärung erforderlich.

Rückkehr aus sog. Risikogebieten

Bei Einreise aus einem Risikogebiet (s.u.) ist die sog. Coronaeinreiseverordnung NRW zu beachten.

Bitte beachten Sie die jeweils akuell gültigen Veröffentlichungen des Ministeriums Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW, die mögliche Verpflichtungen nach bzw. bei Rückkehr regelt: